§ 3 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) - Aufgaben der Sozialhilfebehörde
§ 3 SHEV · Aufgaben der Sozialhilfebehörde
1. Der Sozialhilfebehörde obliegen insbesondere
a) die Vertretung des kommunalen Sozialwesens
b) die Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der mit Sozialhilfeaufgaben betrauten Personen
c) die Beteiligung an der Vorbeugung
d) die Leistung der persönlichen Hilfe
e) der Entscheid als einzige kommunale Instanz über die Gewährung, das Mass, die Dauer und die Bedingungen der materiellen Hilfeleistungen sowie die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 31 des Gesetzes
f) die Besorgung des Zahlungsverkehrs, die Buchführung sowie das Melde- und Verrechnungswesen
g) die jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit an das Departement des Innern
h) die Geltendmachung der familienrechtlichen Unterstützungsansprüche im Sinne von Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
2. Die Sozialreferentin bzw. der Sozialreferent entscheidet in Notfällen über die Gewährung einer begrenzten materiellen Hilfe, sofern das Gesuch von der Sozialhilfebehörde voraussichtlich nicht innert nützlicher Frist beurteilt werden kann.