850.111
SHEV
CH-SH
§ 2 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) - Verbot der Abschiebung
Zuständigkeiten
§ 2 SHEV · Verbot der Abschiebung
1. Dem Verbot der Abschiebung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben seitens der zuständigen Sozialhilfebehörde zuwider gehandelt werden.