Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.111 SHEV CH-SH

§ 2 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) - Verbot der Abschiebung

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 SHEV · Verbot der Abschiebung

1. Dem Verbot der Abschiebung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben seitens der zuständigen Sozialhilfebehörde zuwider gehandelt werden.

← § 1 SHEV Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) - Datenschutz § 2a SHEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →