850.100
SHEG
CH-SH
Art. 2 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEG) - Zweck der öffentlichen Sozialhilfe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 SHEG · Zweck der öffentlichen Sozialhilfe
1. Die öffentliche Sozialhilfe hat zur Aufgabe, materielle und persönliche Notlagen von Menschen abzuwenden, zu lindern oder zu beheben.
2. Ihr Ziel ist es, um Hilfe nachsuchende Personen zu wirtschaftlicher und persönlicher Selbständigkeit zu verhelfen und deren Integration zu fördern.