843.110
CH-SH
§ 8 Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen - Mietzinse
§ 8 Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen · Mietzinse
1. Die erstmalige Festsetzung der Miete nach der Erneuerung und spätere Mietzinsänderungen bedürfen solange der Genehmigung durch die Baudirektion, als Kantonsbeiträge ausgerichtet werden.
2. Der Mietzins nach Erneuerung setzt sich zusammen aus Altmiete, Verzinsung der als wertvermehrend anerkannten Erneuerungskosten sowie einer Pauschale von höchstens 2% der wertvermehrenden Kosten für öffentliche Abgaben, Unterhalt, Tilgung und Verwaltung.