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§ 7 Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen - Verfahren

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§ 7 Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen · Verfahren

1. Das Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen ist der Baudirektion einzureichen. Diese erlässt eine entsprechende Verfügung. Die Gemeinden haben das Antragsrecht.

2. Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt.

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