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§ 5 Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen - Beiträge: Voraussetzungen

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§ 5 Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen · Beiträge: Voraussetzungen

1. Beiträge werden gewährt für Bauten

a) an die der Bund gestützt auf das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 [1] oder den Bundesbeschluss über die Erneuerung bestehender Wohnungen vom 20. Juni 1975 [2] Hilfe zur Reduktion der Mietzinse oder Eigentümerlasten gewährt und

b) an welche die Gemeinde, in der gebaut wird, einen Beitrag in Höhe des Kantonsbeitrages ausrichtet

2. Die Leistung der Gemeinde kann auch in anderer Form oder durch Dritte erbracht werden, soweit dadurch die Mietzinse oder die Eigentümerlasten in gleichem Umfange und für die gleiche Zeitdauer gesenkt werden.

3. Auf die Voraussetzungen gemäss lit. a wird verzichtet, wenn keine Bundesmittel mehr zur Verfügung stehen.

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