843.110
CH-SH
§ 4 Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen - Beiträge: Beitragsberechtigte
§ 4 Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen · Beiträge: Beitragsberechtigte
1. Die Beiträge werden an die Eigentümer oder Bauberechtigten der Erneuerungsobjekte ausgerichtet.