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§ 4 Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen - Beiträge: Beitragsberechtigte

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§ 4 Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen · Beiträge: Beitragsberechtigte

1. Die Beiträge werden an die Eigentümer oder Bauberechtigten der Erneuerungsobjekte ausgerichtet.

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