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842.110 CH-SH

§ 2 Beschluss über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen

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§ 2 Beschluss über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen

1. Zur Verbilligung der Mietzinse der in Art. 1 erwähnten Wohnungen richtet der Kanton im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 / 20. März 1970 jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung von bis zu 1% der Gesamtinvestitionen aus, einschliesslich Landkosten.

2. Die Kantonshilfe darf höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden.

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