842.110
CH-SH
§ 2 Beschluss über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen
§ 2 Beschluss über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen
1. Zur Verbilligung der Mietzinse der in Art. 1 erwähnten Wohnungen richtet der Kanton im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 / 20. März 1970 jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung von bis zu 1% der Gesamtinvestitionen aus, einschliesslich Landkosten.
2. Die Kantonshilfe darf höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden.