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Art. 5 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall an den Kanton

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Art. 5 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall an den Kanton

1. Dieser Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.

2. Eine Kündigung kann unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Jahres erfolgen.

3. Bei einer Änderung der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung sind der Vertrag und/oder der Anhang zu überprüfen.

4. Eine Änderung oder Aufhebung des Vertrages und/oder des Anhanges ist in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit möglich.

5. Vorschläge für Änderungen des Vertrages und/oder des Anhanges sind dem Vertragspartner jeweils bis Ende Februar vor dem folgenden Budgetjahr zu unterbreiten.

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