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Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall an den Kanton

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Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall an den Kanton

1. Die Gemeinde entschädigt den Kanton nach den im Anhang festgelegten Bedingungen und dort aufgeführten Entschädigungsansätzen.

2. Anhang 1 gilt als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

3. Der Kanton übernimmt in Eigenverantwortung die Anstellung der Mitarbeiter des kantonalen Arbeitsamtes.

4. Dabei verpflichtet er sich, die Ressourcen nach den im Anhang festgelegten Berechnungswerten bereitzustellen.

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