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Art. 4 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton

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Art. 4 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton

1. Die Stadt anerkennt die im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) festgehaltenen Datenschutzbestimmungen.

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