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Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton

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Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton

1. Die Stadt entschädigt den Kanton nach den im Anhang festgelegten Bedingungen und dort aufgeführten Entschädigungsansätzen.

2. Anhang 1 gilt als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

3. Der Kanton übernimmt in Eigenverantwortung die Anstellung der Mitarbeiter des kantonalen Arbeitsamtes.

4. Dabei verpflichtet er sich, die Ressourcen nach den im Anhang festgelegten Berechnungswerten bereitzustellen.

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