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Art. 1 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton

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Art. 1 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton

1. Die Stadt überträgt dem Kanton die Führung des Arbeitsamtes, insbesondere

a) die Erstberatung

b) das Erteilen von Informationen zum Thema Arbeitslosigkeit

c) die rechtliche Koordination von Fragestellungen zur Kündigung

d) das Ausfüllen der Wohnsitzbescheinigung

e) das Bereitstellen notwendiger Unterlagen und Dokumente

Anhang 1: Entschädigungsansätze Art. A1-1 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton →

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