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Anhang 1: Entschädigungsansätze

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (12)

Art. 1 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton Art. A1-1 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton Art. A1-2 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton Art. A1-3 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton Art. A1-4 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton Art. A1-5 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton Art. A1-6 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton Art. 2 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton Art. 3 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton Art. 4 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton Art. 5 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton Art. 6 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Delegation des Arbeitsamtes der Stadt Schaffhausen an den Kanton

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Die Stadt überträgt dem Kanton die Führung des Arbeitsamtes, insbesondere

a) die Erstberatung

b) das Erteilen von Informationen zum Thema Arbeitslosigkeit

c) die rechtliche Koordination von Fragestellungen zur Kündigung

d) das Ausfüllen der Wohnsitzbescheinigung

e) das Bereitstellen notwendiger Unterlagen und Dokumente

Anhang 1: Entschädigungsansätze

1. Die Entschädigung wird nach dem effektiven Aufwand anhand der Anzahl Anmeldungen (Neuzugänge) berechnet. Dabei wird mit durchschnittlich 30 Minuten Zeitaufwand pro stellensuchender Person (STES) gerechnet. Der entsprechende Zeitaufwand wird mit einem internen Stundensatz, welcher auf den Vollzugskosten RAV/LAM/KAST und den geleisteten Pensen basiert, verrechnet. Dieser Stundensatz wird alle fünf Jahre überprüft und wenn nötig angepasst.

Anhang 1: Entschädigungsansätze

1. Der interne Stundensatz berechnet sich wie folgt

a) Eff. Aufwand RAV/LAM/KAST 2011: Fr. 5'044'898.75 / Pensen: 40.23 = Kosten pro Pensum: Fr. 125'401.40

b) Jahressollzeit 2011: 2100 Std. - Ferien (24 Tage) = Netto Arbeitszeit: 1900 Std.

c) Kosten pro Pensum (gerundet) (Fr. 125'400.00) / Netto Arbeitszeit (1900 Std.) = Kosten pro Std.: Fr. 66.00

d) Kosten pro STES (Zeitaufwand 30 Minuten): Fr. 33.00

Anhang 1: Entschädigungsansätze

1. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich wie folgt: Anzahl Anmeldungen (Neuzugänge) x Kosten pro STES = Entschädigungszahlung.

Anhang 1: Entschädigungsansätze

1. Massgebend für die Festlegung der Zahl der Anmeldungen (Neuzugänge) ist die Zahl der Anmeldungen der letzten zwölf Monate (von Oktober bis September) gemäss SECO-Statistik.

Anhang 1: Entschädigungsansätze

1. Für das Jahr 2011 hätten sich nach diesem Berechnungsmodell folgende Entschädigungen ergeben

Gemeinden | Anmeldungen (Neuzugänge) 10/2010-09/2011 | Kosten pro STES | Entschädigung

--- | --- | --- | ---

Schaffhausen | 1'297 | Fr. 33.00 | Fr. 42'801.00

Neuhausen | 486 | Fr. 33.00 | Fr. 16'038.00

Total | 1'783 | Fr. 33.00 | Fr. 58'839.00

Anhang 1: Entschädigungsansätze

1. Die Rechnungsstellung durch den Kanton erfolgt jeweils für das ganze Jahr und spätestens bis 30. November des laufenden Jahres. Die Stadt verpflichtet sich, die Rechnung bis spätestens Ende des gleichen Jahres zu bezahlen.

1. Die Stadt entschädigt den Kanton nach den im Anhang festgelegten Bedingungen und dort aufgeführten Entschädigungsansätzen.

2. Anhang 1 gilt als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

3. Der Kanton übernimmt in Eigenverantwortung die Anstellung der Mitarbeiter des kantonalen Arbeitsamtes.

4. Dabei verpflichtet er sich, die Ressourcen nach den im Anhang festgelegten Berechnungswerten bereitzustellen.

1. Die Entschädigung beinhaltet auch die Abgeltung für die Zurverfügungstellung der geeigneten Räumlichkeiten durch den Kanton und mit der Tätigkeit verbundenen infrastrukturellen und administrativen Kosten.

1. Dieser Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.

2. Eine Kündigung kann unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Jahres erfolgen.

3. Bei einer Änderung der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung sind der Vertrag und/oder der Anhang zu überprüfen.

4. Eine Änderung oder Aufhebung des Vertrages und/oder des Anhanges ist in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit möglich.

5. Vorschläge für Änderungen des Vertrages und/oder des Anhanges sind dem Vertragspartner jeweils bis Ende Februar vor dem folgenden Budgetjahr zu unterbreiten.

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