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837.201 CH-SH

§ 8 Arbeitsvermittlungsverordnung - Organisation

Tripartite Kommission
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§ 8 Arbeitsvermittlungsverordnung · Organisation

1. Die Kommission tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

2. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des kantonalen Arbeitsamtes führt dabei den Vorsitz.

3. Das kantonale Arbeitsamt führt das Sekretariat und erstellt die Protokolle.

4. Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

5. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei stimmberechtigte Mitglieder bzw. Stellvertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des kantonalen Arbeitsamtes anwesend sind.

6. Beschlüsse können in dringenden Fällen auf schriftlichem Weg gefasst werden. Solche Beschlüsse erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigter Mitglieder.

7. Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die oder der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.

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