837.201
CH-SH
§ 7 Arbeitsvermittlungsverordnung - Aufgaben
Tripartite Kommission
§ 7 Arbeitsvermittlungsverordnung · Aufgaben
1. Die Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und erteilt die Zustimmung nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann der Kommission im Einverständnis mit den Sozialpartnern weitere Aufgaben nach Art. 85 AVIG übertragen.
3. Die Kommission erstattet der Ausgleichsstelle des Bundes einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.