Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837.201 CH-SH

§ 6 Arbeitsvermittlungsverordnung - Wahl und Zusammensetzung

Tripartite Kommission
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§ 6 Arbeitsvermittlungsverordnung · Wahl und Zusammensetzung

1. Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtsdauer eine aus elf Mitgliedern bestehende tripartite Kommission sowie je eine Stellvertretung.

2. Der Kommission gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und des kantonalen Arbeitsamtes an. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse sowie des kantonalen Berufsbildungsamtes ist Mitglied mit beratender Stimme.

3. Sofern es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Kommission sachkundige Personen beiziehen und anhören. Diese haben kein Stimmrecht.

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