§ 5 Arbeitsvermittlungsverordnung - Gemeindearbeitsamt
§ 5 Arbeitsvermittlungsverordnung · Gemeindearbeitsamt
1. Jede Gemeinde richtet ein Gemeindearbeitsamt ein. Dieses ist zuständig für die Entgegennahme der Anmeldungen der Stellensuchenden und für die Erfüllung der Kontrollvorschriften gemäss den Weisungen des Bundesrates.
2. Die Anmeldungen sind dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum mit den dazugehörigen Unterlagen innert dreier Tage zu übermitteln.
3. Das kantonale Arbeitsamt kann das Gemeindearbeitsamt mit Zustimmung der Ausgleichsstelle des Bundes ganz oder teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle entbinden, wenn beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum geeignete Strukturen für eine effiziente Vermittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind.
4. Das Gemeindearbeitsamt steht unter der Aufsicht des Gemeinderates und des kantonalen Arbeitsamtes.