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837.201 CH-SH

§ 4 Arbeitsvermittlungsverordnung - Beizug Privater

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
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§ 4 Arbeitsvermittlungsverordnung · Beizug Privater

1. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum kann mit Zustimmung des kantonalen Arbeitsamtes zur Erfüllung nicht hoheitlicher Aufgaben Private beiziehen.

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