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837.201 CH-SH

§ 3 Arbeitsvermittlungsverordnung - Örtliche Zuständigkeit

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
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§ 3 Arbeitsvermittlungsverordnung · Örtliche Zuständigkeit

1. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum ist zuständig für das ganze Kantonsgebiet.

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