§ 2 Arbeitsvermittlungsverordnung - Aufgaben
§ 2 Arbeitsvermittlungsverordnung · Aufgaben
1. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum
a) berät die Stellensuchenden
b) klärt deren Möglichkeiten zur möglichst raschen und dauerhaften Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ab
c) sucht und weist den Stellensuchenden zumutbare Stellen zu
d) pflegt den Kontakt zu den Arbeitgebern, deren Verbänden und den Arbeitnehmerorganisationen
e) sorgt für ein ausreichendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG
f) nimmt Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen
g) arbeitet mit den Arbeitslosenkassen, der Berufsberatung, der Berufsbildung, der Invalidenversicherung, der öffentlichen Sozialhilfe und weiteren Stellen zusammen
h) wirkt bei der Verhinderung von Missbräuchen beim Bezug von Arbeitslosenentschädigungen mit
2. Das kantonale Arbeitsamt überträgt dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum soweit möglich weitere Aufgaben nach Art. 85 AVIG.