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837.201 CH-SH

§ 1 Arbeitsvermittlungsverordnung - Grundsatz

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
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§ 1 Arbeitsvermittlungsverordnung · Grundsatz

1. Der Kanton führt zur Erfüllung des ihm vom Bund erteilten Leistungsauftrages ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum.

2. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum ist ein Ressort des kantonalen Arbeitsamtes.

Grundsatz § 2 Arbeitsvermittlungsverordnung →

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