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§ 2 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Büsingen (D) betreffend die Anwendbarkeit der Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) auf Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen gemäss Art. 25 AHG

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§ 2 Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Büsingen (D) betreffend die Anwendbarkeit der Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) auf Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen gemäss Art. 25 AHG

1. Die Gemeinde Büsingen beteiligt sich an den Kosten dieser Leistungen mit dem Gemeindebeitrag analog der Kostenbeteiligung der Gemeinden des Kantons Schaffhausen gemäss Art. 18 AHG i.V.m. § 21 und 22 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz zuzüglich ein Drittel des anteilsmässigen Kantonsanteiles. Der auf die Gemeinde Büsingen entfallende Anteil wird nach der Wohnbevölkerung berechnet.

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