Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837.103 CH-SH

Kanton Schaffhausen 837.103

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) werden auch an Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen ausgerichtet, sofern die betroffene Person

a) seit mindestens einem Jahr Wohnsitz in Büsingen oder in Büsingen und im Kanton Schaffhausen hat und

b) zuvor bereits Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung bezogen hat

1. Die Gemeinde Büsingen beteiligt sich an den Kosten dieser Leistungen mit dem Gemeindebeitrag analog der Kostenbeteiligung der Gemeinden des Kantons Schaffhausen gemäss Art. 18 AHG i.V.m. § 21 und 22 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz zuzüglich ein Drittel des anteilsmässigen Kantonsanteiles. Der auf die Gemeinde Büsingen entfallende Anteil wird nach der Wohnbevölkerung berechnet.

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