837.102
CH-SH
Kanton Schaffhausen 837.102
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Beschluss über den Ansatz der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an den kantonalen Sozialfonds
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1. Der Beitrag der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an den kantonalen Sozialfonds wird auf 0.08 Prozent der ALV-beitragspflichtigen Löhne festgesetzt, derjenige der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 0.04 Prozent (Total 0.12 Prozent).
§ 2 Beschluss über den Ansatz der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an den kantonalen Sozialfonds
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1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Er ersetzt den gleichnamigen Beschluss vom 27. Oktober 2015.