Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837.102 CH-SH

Kanton Schaffhausen 837.102

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der Beitrag der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an den kantonalen Sozialfonds wird auf 0.08 Prozent der ALV-beitragspflichtigen Löhne festgesetzt, derjenige der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 0.04 Prozent (Total 0.12 Prozent).

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Er ersetzt den gleichnamigen Beschluss vom 27. Oktober 2015.

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