837.101
CH-SH
§ 2a Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz - Spezielle Anspruchsvoraussetzungen
Individuelle und kollektive Leistungen
§ 2a Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz · Spezielle Anspruchsvoraussetzungen
1. Sofern es sich im Einzelfall im Hinblick auf die arbeitsmarktliche Integration als sinnvoll erweist, können Leistungen gemäss Art. 3 und Art. 4 des Gesetzes gleichzeitig in Ergänzung zu Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung ausgerichtet werden.
2. Unter derselben Voraussetzung können im Einzelfall während einer laufenden Rahmenfrist Leistungen gemäss Art. 3 und Art. 4 des Gesetzes auch nach Erschöpfung des Anspruches auf obligatorische Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden.