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837.101 CH-SH

§ 2a Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz - Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

Individuelle und kollektive Leistungen
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§ 2a Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz · Spezielle Anspruchsvoraussetzungen

1. Sofern es sich im Einzelfall im Hinblick auf die arbeitsmarktliche Integration als sinnvoll erweist, können Leistungen gemäss Art. 3 und Art. 4 des Gesetzes gleichzeitig in Ergänzung zu Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung ausgerichtet werden.

2. Unter derselben Voraussetzung können im Einzelfall während einer laufenden Rahmenfrist Leistungen gemäss Art. 3 und Art. 4 des Gesetzes auch nach Erschöpfung des Anspruches auf obligatorische Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden.

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