837.101
CH-SH
§ 2 Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz - Kollektive Beratungs-, Umschulungs-, Weiterbildungs-und Eingliederungsmassnahmen
Individuelle und kollektive Leistungen
§ 2 Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz · Kollektive Beratungs-, Umschulungs-, Weiterbildungs-und Eingliederungsmassnahmen
1. Kollektive Massnahmen müssen die Vermittlungsfähigkeit der arbeitslosen Personen verbessern.
2. Für Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Massnahmen sowie das Verfahren gelten die Bestimmungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung sinngemäss.
3. Anträge sind rechtzeitig, mindestens jedoch einen Monat vor Beginn der kollektiven Massnahmen, begründet und mit den notwendigen Unterlagen beim kantonalen Arbeitsamt einzureichen.