837.100
AHG
CH-SH
Art. 4 Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) - Kollektive Beratungs-, Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungs-massnahmen
Individuelle und kollektive Leistungen
Art. 4 AHG · Kollektive Beratungs-, Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungs-massnahmen
1. Der Kanton kann Beiträge an Beratungs-, Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen von Gemeinden und staatlichen oder privaten Institutionen und Unternehmen ausrichten. Er kann selbst solche Massnahmen durchführen oder sich an Institutionen oder Unternehmen beteiligen, die solche Massnahmen anbieten.
2. Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Massnahmen sowie das Verfahren.