837.100
AHG
CH-SH
Art. 3 Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) - Individuelle Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung
Individuelle und kollektive Leistungen
Art. 3 AHG · Individuelle Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung
1. Der Kanton fördert zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von Arbeitslosen, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist.
2. Er kann Beiträge an Präventivmassnahmen gemäss Art. 59 ff. AVIG ausrichten, soweit der Erfolg solcher Massnahmen mit den Bundesleistungen allein nicht gewährleistet ist. Zudem kann er weitere Massnahmen, die auf die Förderung der Vermittlungsfähigkeit und die Eingliederung in den Arbeitsprozess gerichtet sind, unterstützen.
3. Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Förderungsmassnahmen sowie das Verfahren.