Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837.100 AHG CH-SH

Art. 3 Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) - Individuelle Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung

Individuelle und kollektive Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 AHG · Individuelle Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung

1. Der Kanton fördert zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von Arbeitslosen, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist.

2. Er kann Beiträge an Präventivmassnahmen gemäss Art. 59 ff. AVIG ausrichten, soweit der Erfolg solcher Massnahmen mit den Bundesleistungen allein nicht gewährleistet ist. Zudem kann er weitere Massnahmen, die auf die Förderung der Vermittlungsfähigkeit und die Eingliederung in den Arbeitsprozess gerichtet sind, unterstützen.

3. Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Förderungsmassnahmen sowie das Verfahren.

← Art. 2 AHG Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) - Gegenstand Art. 4 AHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →