837.100
AHG
CH-SH
Art. 2 Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) - Persönliche Voraussetzungen
Individuelle und kollektive Leistungen
Art. 2 AHG · Persönliche Voraussetzungen
1. Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, die seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben. Die Karenzfrist entfällt gegenüber zugezogenen Personen aus Kantonen, die Gegenrecht halten.
2. Im Regelfall werden Leistungen aufgrund dieses Gesetzes nur im Anschluss an Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung ausgerichtet. Der Regierungsrat bestimmt die Ausnahmen.