836.110
CH-SH
Kanton Schaffhausen 836.110
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
Gesetzestext (2 Artikel)
1. Die Ansätze für die Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Art. 11 FSG werden wie folgt festgesetzt
a) Die Kinderzulage beträgt Fr. 230.00 pro Monat
b) Die Ausbildungszulage beträgt Fr. 290.00 pro Monat
1. Dieser Beschluss tritt zusammen mit der Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern (Umsetzung STAF) vom 1. Juli 2019 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.