Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
836.105 CH-SH

Kanton Schaffhausen 836.105

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der Beitrag der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende an die kantonale Familienausgleichskasse gemäss Art. 13 Abs. 1 FSG wird auf 1.3 Prozent der AHV-beitragspflichtigen Löhne festgesetzt.

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Er ersetzt den Beschluss vom 22. Oktober 2019.

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