836.105
CH-SH
Kanton Schaffhausen 836.105
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Beschluss über den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse
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1. Der Beitrag der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende an die kantonale Familienausgleichskasse gemäss Art. 13 Abs. 1 FSG wird auf 1.3 Prozent der AHV-beitragspflichtigen Löhne festgesetzt.
§ 2 Beschluss über den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse
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1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Er ersetzt den Beschluss vom 22. Oktober 2019.