Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
836.102 CH-SH

Kanton Schaffhausen 836.102

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der Beitrag der Selbständigerwerbenden an die kantonale Familienausgleichskasse gemäss Art. 26 Abs. 1 FSG wird auf 1.6 Prozent der gemäss Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) beitragspflichtigen selbständigen Erwerbseinkommen festgesetzt.

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Er ersetzt den Beschluss vom 22. Oktober 2019.

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