836.102
CH-SH
Kanton Schaffhausen 836.102
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Beschluss über den Beitrag der Selbständigerwerbenden an die kantonale Familienausgleichskasse
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1. Der Beitrag der Selbständigerwerbenden an die kantonale Familienausgleichskasse gemäss Art. 26 Abs. 1 FSG wird auf 1.6 Prozent der gemäss Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) beitragspflichtigen selbständigen Erwerbseinkommen festgesetzt.
§ 2 Beschluss über den Beitrag der Selbständigerwerbenden an die kantonale Familienausgleichskasse
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1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Er ersetzt den Beschluss vom 22. Oktober 2019.