836.101
FSV
CH-SH
§ 2 Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV) - Wechsel der Familienausgleichskasse
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 FSV · Wechsel der Familienausgleichskasse
1. Ein Wechsel der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf das Jahresende erfolgen.
2. Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis zum 31. August des Vorjahres.
3. Die Kassen können auf Gesuch der Arbeitgebenden einem Wechsel zwischen den Familienausgleichskassen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes zustimmen.