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836.100 FSGLAFS CH-SH

Art. 2 Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) - Durchführungsstellen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 FSG · Durchführungsstellen

1. Durchführungsstellen sind

a) die vom Kanton anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen

b) die kantonale Familienausgleichskasse

c) die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen

2. Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen.

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