836.100
FSGLAFS
CH-SH
Art. 2 Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) - Durchführungsstellen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 FSG · Durchführungsstellen
1. Durchführungsstellen sind
a) die vom Kanton anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen
b) die kantonale Familienausgleichskasse
c) die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen
2. Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen.