Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) - Grundsatz (FSG)
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
1. Der Anspruch auf Familien- und Sozialzulagen im Kanton Schaffhausen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG), dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und den nachfolgenden Bestimmungen.
1. Durchführungsstellen sind
a) die vom Kanton anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen
b) die kantonale Familienausgleichskasse
c) die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen
2. Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen.
1. Eine berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse wird anerkannt, wenn sie von einem oder mehreren schweizerischen oder kantonalen Berufs- oder Wirtschaftsverbänden geführt wird, denen mindestens 20 Arbeitgebende angeschlossen sind, die insgesamt mindestens 1'000 Arbeitnehmende beschäftigen.
2. Sie müssen für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bieten.
3. Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Bedingungen gemäss Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllt werden.
4. Über die Anerkennung und ihren Entzug entscheidet das zuständige Departement.
1. Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. Die kantonale Familienausgleichskasse ist von der kantonalen Verwaltung unabhängig und führt ihre Aufgaben selbständig durch. Sie bestimmt den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und rationellen Erfüllung der Aufgaben.
3. Die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen. Die Buchhaltung und Geschäftsführung werden jährlich von der Revisionsstelle geprüft, die auch für die Revision der AHV-Ausgleichskasse zuständig ist.
1. Kantonale Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat oder das von ihm als zuständig bezeichnete Departement.
2. Dem Regierungsrat obliegt
a) die Festlegung des Arbeitgeberbeitrages der kantonalen Familienausgleichskasse
b) die Festlegung des Beitrages der Selbständigerwerbenden der kantonalen Familienausgleichskasse
c) der Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen
3. Dem zuständigen Departement obliegt
a) die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht der kantonalen Familienausgleichskasse
b) die Vereinbarung mit der kantonalen AHV-Ausgleichskasse über die Deckung der Verwaltungskosten
c) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden
1. Sämtliche Kosten, die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden vergütet.
2. Die kantonale AHV-Ausgleichskasse wird für die übertragene Aufgabe entschädigt
a) durch die kantonale Familienausgleichskasse für deren Verwaltungskosten
b) durch den Kanton für weitere mit diesem Gesetz zusammenhängende Aufgaben
3. Das zuständige Departement vereinbart mit der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die Art und Weise der Abrechnung über die Verwaltungskosten.
1. Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen, welche im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse zu melden.
1. Den Familienausgleichskassen obliegen
a) der Anschluss der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende und der Selbständigerwerbenden
b) der Bezug der Beiträge
c) die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen
d) die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende und Selbständigerwerbenden
e) der Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden
f) die periodische Kontrolle der angeschlossenen Arbeitgebenden über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
2. Der Regierungsrat kann den Familienausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen.
1. Die Arbeitgebenden informieren ihre Arbeitnehmenden über ihren Anspruch auf Familienzulagen.
2. Die Arbeitgebenden machen der Familienausgleichskasse alle für die Durchführung der Zulagen notwendigen Angaben und bringen die erforderlichen Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmenden bei, die Zulagen beanspruchen.
3. Die Arbeitgebenden leiten Meldungen der Arbeitnehmenden, die Einfluss auf ihren Anspruch haben, ohne Verzug an die Familienausgleichskasse weiter.
4. Die Arbeitnehmenden beantragen die Zulagen über ihre Arbeitgebenden bei der zuständigen Familienausgleichskasse.
5. Die Arbeitnehmenden teilen der Familienausgleichskasse oder den Arbeitgebenden unverzüglich jede Veränderung mit, die ihren Anspruch beeinflussen könnte.
1. Die Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende und die Selbständigerwerbenden haben sich einer Familienausgleichskasse nach Art. 2 dieses Gesetzes anzuschliessen.
2. Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse nach Art. 2 Abs. 1 lit. b und c dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich Abs. 3 nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der im Kanton Schaffhausen tätigen AHV-Ausgleichskasse.
3. Sind die Arbeitgebenden bzw. die Selbständigerwerbenden Mitglied eines Verbandes, der eine Familienausgleichskasse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes führt, gehören sie in der Regel dieser an.
4. Die kantonale Familienausgleichskasse kontrolliert die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende und der Selbständigerwerbenden. Anschlusspflichtige, die nicht innerhalb dreier Monate einer anerkannten Familienausgleichskasse beitreten, werden der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen.
5. Der Regierungsrat regelt
a) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Zusammenschluss und die Auflösung von Familienausgleichskassen
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Wechsel der Familienausgleichskasse
c) die Anschlusspflicht von Zweigniederlassungen ausserkantonaler Arbeitgebender
1. Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht den Mindestzulagen nach Art. 5 des FamZG.
2. Der Kantonsrat kann höhere Ansätze beschliessen.
1. Der Kanton zahlt den Bezügern von Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft eine Differenzzulage, soweit die einzelne Zulage die gemäss Art. 11 festgelegte Höhe der Familienzulage nicht erreicht.
2. Die Durchführung wird der kantonalen Familienausgleichskasse übertragen, welche für diese Aufgabe entschädigt wird.
3. Die Kosten gemäss Art. 11a Abs. 1 und 2 sowie gemäss Art. 18 Abs. 4 Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft werden durch den Kanton finanziert.
1. Die Durchführungsstellen können nach diesem Gesetz oder nach Bundesrecht geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, für deren Bezug sie verantwortlich sind, mit Leistungen aus diesem Gesetz verrechnen.
1. Die Familienzulagen werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende finanziert.
2. Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserve, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleichsfonds.
3. Der Beitragssatz der kantonalen Familienausgleichskasse wird durch den Regierungsrat festgelegt.
1. Die Arbeitgebenden haben ihre Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalenderjahres mit der Familienausgleichskasse abzurechnen.
1. Unter den nach Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c dieses Gesetzes zugelassenen Familienausgleichskassen wird für jedes Kalenderjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.
1. Zur Festsetzung des für das entsprechende Kalenderjahr massgebenden Lastenausgleichssatzes werden von allen Kassen die beitragspflichtige jährliche Lohnsumme und das Total der jährlich geleisteten gesetzlichen Familienzulagen ermittelt.
2. Das Total der Familienzulagen im Verhältnis zur Lohnsumme ergibt den in Prozenten ausgedrückten Lastenausgleichssatz. Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund der gleichen Berechnung auf Kassenebene.
3. Die Lohnsumme wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung berechnet. Bestandteil der Lohnsumme bilden auch die massgebenden Löhne der angeschlossenen Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende.
1. Für die Durchführung des Lastenausgleichs besteht bei der kantonalen Familienausgleichskasse ein Lastenausgleichsfonds.
2. Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Lastenausgleichsverfahren durch und verwaltet den Lastenausgleichsfonds.
3. Der Durchführungsstelle werden die ihr durch die Abwicklung des Lastenausgleichsverfahrens entstehenden Kosten aus dem Lastenausgleichsfonds vergütet.
4. Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleichskasse prüft die gesetzeskonforme Durchführung des Lastenausgleichs.
1. Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem Lastenausgleichssatz liegt, zahlen den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Sätzen ergibt, an den Lastenausgleichsfonds ein.
2. Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem Lastenausgleichsfonds liegt, erhalten den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Sätzen ergibt, vom Lastenausgleichsfonds ausbezahlt.
3. Jede Familienausgleichskasse zahlt an den Lastenausgleichsfonds einen einmaligen Grundbetrag von einem halben Promille der beitragspflichtigen Lohnsumme ein. Diese Beiträge dienen einerseits als Grundkapital des Lastenausgleichsfonds und andererseits als Sicherheitsleistung für eventuelle Verbindlichkeiten einer Familienausgleichskasse gegenüber dem Lastenausgleichsfonds.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Lastenausgleichsverfahrens.
1. Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach Art. 19 FamZG.
2. Der Kantonsrat kann für die Anspruchsberechtigten günstigere Regelungen festlegen.
1. Der Vollzug der Bestimmungen über die Familienzulagen für Nichterwerbstätige obliegt der kantonalen Familienausgleichskasse.
2. Sie ist insbesondere für die Festsetzung, Ausrichtung und allfällige Rückforderung der Zulagen sowie für die Beitragserhebung zuständig.
1. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige und die Verwaltungskosten für die Durchführung werden durch den Kanton finanziert.
1. Der Anspruch auf Familienzulagen wird bei der kantonalen Familienausgleichskasse geltend gemacht.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1. Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen für Selbständigerwerbende richtet sich nach Art. 11 dieses Gesetzes.
1. Selbständigerwerbende bezahlen einen Beitrag vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss den Bestimmungen des FamZG. Dieser Betrag hat auch die Verwaltungskosten für die Durchführung der Familienzulagen für Selbständigerwerbende zu decken.
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1. Zur Förderung der elterlichen Betreuung von Kleinkindern bezweckt dieses Gesetz die Gewährung von Erwerbsersatzleistungen an alleinerziehende Elternteile, die nach der Geburt eines Kindes aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wären, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
1. Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen haben Personen, die
a) seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Schaffhausen haben
b) mit einem Kind unter zwei Jahren zusammenleben, zu dem ein Kindsverhältnis nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch besteht
c) alleinerziehend sind
d) in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben und
e) vorwiegend nicht erwerbstätig sind
2. Der Anspruch kann nur für das erste und zweite Kind geltend gemacht werden.
1. Erwerbsersatzleistungen werden vom Beginn des Geburtsmonats an bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das zweite Altersjahr vollendet.
2. Der Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen entsteht frühestens drei Monate vor dem Monat, in dem das Gesuch eingereicht worden ist.
3. Der Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen.
1. Die Erwerbsersatzleistungen entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstiegen, jedoch höchstens Fr. 24'000.00 pro Jahr.
2. Vom Vermögen wird ein angemessener Teil bei den Einnahmen angerechnet.
3. Der Kantonsrat kann diesen Ansatz veränderten Verhältnissen anpassen.
4. Der Regierungsrat bestimmt die Anspruchsvoraussetzungen im einzelnen, die Höchstgrenze der Erwerbstätigkeit, die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, die Anrechnung von Ersatzeinkommen und Stipendien, die Berechnung und Auszahlung sowie das Verfahren.
1. Die Durchführung der Erwerbsersatzleistungen obliegt der kantonalen Familienausgleichskasse.
2. Der Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen ist bei der kantonalen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Sie berechnet, verfügt und zahlt die Leistungen aus.
3. Besteht keine Gewähr, dass die anspruchsberechtigte Person die Erwerbsersatzleistungen zweckentsprechend verwendet, so werden sie der Person, Behörde oder Institution ausgerichtet, die für das Kind sorgt.
4. Der kantonalen Familienausgleichskasse werden sämtliche Kosten, die aus der Durchführung der Erwerbsersatzleistungen entstehen, vergütet.
1. Die Erwerbsersatzleistungen werden durch Beiträge des kantonalen Sozialfonds finanziert.
2. Diese Beiträge haben auch die Verwaltungskosten zu decken.
1. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden haben den zuständigen Organen die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des AHVG finden Anwendung, soweit das Familienzulagengesetz die Familienzulagenverordnung (FamZV), das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG), dieses Gesetz und die kantonalen Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten. Dies gilt insbesondere für die
a) Festsetzung und den Bezug der Beiträge
b) Rückerstattung
c) Nachzahlung
d) Verrechnung von Beitragsforderungen und Zulagenzahlungen
e) Verjährung
f) Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
g) Arbeitgeberhaftung
h) Kassenhaftung
i) Schweigepflicht
1. Die Art. 87-91 des AHVG sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
1. Es gelten die Bestimmungen des ATSG.
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
1. Das Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom 21. Juni 1999 wird aufgehoben.
1. Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
2. Es untersteht dem Referendum.
3. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.