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§ 9 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Meldepflicht, Überprüfung

Versicherungspflicht
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§ 9 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Meldepflicht, Überprüfung

1. Von der Versicherungspflicht befreite Personen sind zur umgehenden Meldung an die Stelle, welche die Befreiung verfügt hat, verpflichtet, wenn kein gleichwertiger Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer mehr besteht oder wenn andere Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht dahinfallen.

2. Die AHV-Ausgleichskasse ist befugt, die weitere Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht periodisch zu überprüfen. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, die benötigten Unterlagen beizubringen. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, wird die Befreiung von der Versicherungspflicht widerrufen.

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