832.111
CH-SH
§ 8 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Abgewiesene Gesuche
Versicherungspflicht
§ 8 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Abgewiesene Gesuche
1. Personen, deren Gesuch abgewiesen wurde, haben der Gemeinde innert 60 Tage nach Erhalt des Verfügung einen Versicherungsnachweis einzureichen.
2. Im Falle eines Rechtsmittelverfahrens ist der Versicherungsnachweis innert 30 Tagen ab dem Erwachsen des Entscheides in Rechtskraft einzureichen.
3. Im Säumnisfall verfährt die Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 2 und § 6.