832.111
CH-SH
§ 7 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Befreiung von der Versicherungspflicht
Versicherungspflicht
§ 7 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Befreiung von der Versicherungspflicht
1. Personen, die von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden möchten, reichen bei der AHV-Ausgleichkasse ein entsprechendes Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Rentnerinnen und Rentner nach § 5 Abs. 5 reichen das Gesuch bei der Gemeinsamen Einrichtung ein.
2. Die AHV-Ausgleichskasse entscheidet über die eingegangenen Gesuche im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben unter Mitteilung an die Gesuchsteller und an die Gemeinde, in welcher sie wohnen.
3. Das Gesuch ist auf dem offiziellen Formular zu stellen, welches bei der Gemeinde oder bei der AHV-Ausgleichskasse erhältlich ist.