832.111
CH-SH
§ 6 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Zuweisung zu einem Versicherer
Versicherungspflicht
§ 6 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Zuweisung zu einem Versicherer
1. Personen, welche innert 30 Tagen nach Versand der Mahnung gemäss § 5 Abs. 2 die einverlangten Unterlagen nicht beibringen, werden umgehend einem Versicherer zugewiesen.
2. In besonderen Fällen, insbesondere wenn offensichtlich kein genügender Versicherungsschutz vorhanden ist und keine Anstrengungen der Betroffenen zur Beseitigung des Mangels erkennbar sind, kann eine vorzeitige Zuweisung zu einem Versicherer vorgenommen werden.