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§ 23 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene

Prämienverbilligung
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§ 23 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene

1. Das kantonale Sozialamt unterstützt die AHV-Ausgleichskasse mit den nötigen Angaben betreffend die asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen, deren Krankenversicherung durch den Bund gewährleistet wird (§ 9 Abs. 4 des Dekretes).

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