832.111
CH-SH
§ 23 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene
Prämienverbilligung
§ 23 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene
1. Das kantonale Sozialamt unterstützt die AHV-Ausgleichskasse mit den nötigen Angaben betreffend die asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen, deren Krankenversicherung durch den Bund gewährleistet wird (§ 9 Abs. 4 des Dekretes).