832.111
CH-SH
§ 22 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Quellensteuer, Verfahren
Prämienverbilligung
§ 22 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Quellensteuer, Verfahren
1. Quellensteuerpflichtige Personen erhalten in der Regel ein Antragsformular zugestellt. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben, können ein solches bei der AHV-Ausgleichskasse beziehen.
2. Die eingegangenen Gesuche werden durch die AHV-Ausgleichskasse geprüft.
3. Die Anträge werden durch die kantonale Steuerverwaltung um die massgeblichen Einkommenswerte ergänzt und anschliessend an die AHV-Ausgleichskasse weitergeleitet.
4. Die AHV-Ausgleichskasse sorgt in Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung für die Information der Betroffenen.