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§ 22 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Quellensteuer, Verfahren

Prämienverbilligung
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§ 22 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Quellensteuer, Verfahren

1. Quellensteuerpflichtige Personen erhalten in der Regel ein Antragsformular zugestellt. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben, können ein solches bei der AHV-Ausgleichskasse beziehen.

2. Die eingegangenen Gesuche werden durch die AHV-Ausgleichskasse geprüft.

3. Die Anträge werden durch die kantonale Steuerverwaltung um die massgeblichen Einkommenswerte ergänzt und anschliessend an die AHV-Ausgleichskasse weitergeleitet.

4. Die AHV-Ausgleichskasse sorgt in Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung für die Information der Betroffenen.

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