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§ 2 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Aufgaben der AHV-Ausgleichskasse

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Aufgaben der AHV-Ausgleichskasse

1. Aufgabe der AHV-Ausgleichskasse ist

a) die angemessene Information der Bevölkerung über die Prämienverbilligung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden

b) * der Versand der Antragsformulare, das Festsetzen und Auszahlen der Prämienverbilligungsbeiträge

c) der Erlass von Verfügungen

d) die Ausübung der Parteirechte im Rechtsmittelverfahren

e) der Abschluss von Vereinbarungen mit privaten Institutionen der Sozialhilfe betreffend Beitragszahlungen gemäss § 19 Abs. 1 des Dekrets

f) die Abrechnung mit dem Kanton über die ausbezahlten Beiträge

g) der Entscheid über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht

h) * die Vergütung des bundesrechtlich festgelegten Anteils der offenen Forderungen an die Versicherer und die Entgegennahme der Rückzahlungen gemäss Art. 64a Abs. 4 und 5 KVG

i) * ...

j) * die Information der Gemeinden über säumige Prämienzahlerinnen und -zahler

2. Die Buchhaltung und Geschäftsführung der AHV-Ausgleichskasse betreffend die Durchführung der Prämienverbilligung wird jährlich von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft, die auch für die Revision der AHV-Ausgleichskasse zuständig ist. Diese stellt den Bericht dem Departement des Innern zu.

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