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§ 1 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Aufsicht

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Durchführung des Dekrets aus. Einzelne Aufsichtsaufgaben werden dem Departement des Innern übertragen.

2. Aufgabe des Regierungsrates ist

a) der Abschluss der Vereinbarung mit der AHV-Ausgleichskasse betreffend die Verwaltungskostenentschädigung

b) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden

3. Aufgabe des Departements des Innern ist

a) die Abrechnung mit dem Bund

b) die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht der AHV-Ausgleichskasse betreffend die Durchführung des Dekrets

c) der Abschluss von allfälligen Vereinbarungen mit den Versicherern betreffend die Auszahlung an die Versicherer gemäss § 18 Abs. 1 des Dekrets

Aufsicht § A1-0.1 Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes →

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