832.110
CH-SH
§ 8 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Zuständigkeit
Prämienverbilligung
§ 8 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Zuständigkeit
1. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen führt die Prämienverbilligung als übertragene Aufgaben gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch.
2. Die Gemeinden bezeichnen die Stellen, die unter Aufsicht und nach Weisung der AHV-Ausgleichskasse alle Aufgaben wahrnehmen, die den Gemeinden nach diesem Dekret übertragen sind.
3. ...
4. Der Regierungsrat regelt die Aufsicht sowie die Einzelheiten des Vollzuges auf dem Verordnungswege.