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§ 8 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Zuständigkeit

Prämienverbilligung
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§ 8 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Zuständigkeit

1. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen führt die Prämienverbilligung als übertragene Aufgaben gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch.

2. Die Gemeinden bezeichnen die Stellen, die unter Aufsicht und nach Weisung der AHV-Ausgleichskasse alle Aufgaben wahrnehmen, die den Gemeinden nach diesem Dekret übertragen sind.

3. ...

4. Der Regierungsrat regelt die Aufsicht sowie die Einzelheiten des Vollzuges auf dem Verordnungswege.

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