832.110
CH-SH
§ 7 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Zuweisung zu einem Versicherer
Versicherungspflicht
§ 7 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Zuweisung zu einem Versicherer
1. Die gemäss § 4 zuständigen Stellen weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, sowie Personen, welche den Versicherungsnachweis nach erfolgter einmaliger Mahnung nicht innert eines Monats erbringen, einem Versicherer zu.