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§ 7 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Zuweisung zu einem Versicherer

Versicherungspflicht
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§ 7 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Zuweisung zu einem Versicherer

1. Die gemäss § 4 zuständigen Stellen weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, sowie Personen, welche den Versicherungsnachweis nach erfolgter einmaliger Mahnung nicht innert eines Monats erbringen, einem Versicherer zu.

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