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§ 6 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Befreiung von der Versicherungspflicht

Versicherungspflicht
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§ 6 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Befreiung von der Versicherungspflicht

1. Personen, die bei einem ausländischen Versicherer über einen gleichwertigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz verfügen, können im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden.

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