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§ 5 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Meldepflicht

Versicherungspflicht
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§ 5 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Meldepflicht

1. Die gesetzlichen Vertreter von Neugeborenen sowie Personen, die neu in der Schweiz Wohnsitz nehmen, haben der Gemeinde innert drei Monaten einen Versicherungsnachweis einzureichen.

2. Der Regierungsrat kann die Meldepflicht im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben einschränken oder ausdehnen.

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