832.110
CH-SH
§ 4 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Kontrolle
Versicherungspflicht
§ 4 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Kontrolle
1. Die Gemeinde sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohner und deren nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder in Island oder in Norwegen wohnen. Sie bezeichnet eine dafür zuständige Stelle.
2. Für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen sorgt die AHV-Ausgleichskasse, soweit nicht die Gemeinde zuständig ist.
3. Die Gemeinde bzw. die AHV-Ausgleichskasse kann von jeder versicherungspflichtigen Person den Versicherungsnachweis verlangen.