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§ 3 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes - Auskunfts- und Schweigepflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes · Auskunfts- und Schweigepflicht

1. Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinden sowie die Versicherer haben den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Dekretes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.

2. Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, haben den zuständigen Organen die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen mitzuteilen. Soweit erforderlich haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.

3. Alle Personen, die mit dem Vollzug des Versicherungsobligatoriums und der Prämienverbilligung betraut sind, haben über ihre dabei gemachten Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren; die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Schweigepflicht und zur Datenbekanntgabe sind sinngemäss anwendbar.

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